Satzung deutsch - Fidca

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SATZUNG
 ITALIENISCHE FÖDERATION ALLIIERTER KÄMPFER
TITEL I.
NAME - SITZ - ZWECK
Art. 1
Eine internationale Vereinigung mit dem Namen FEDERAZIONE ITALIANA DEI COMBATTENTI ALLEATI (FIDCA) wird in Italien unter den italienischen und ausländischen Kampftruppen gegründet, die von einem europäischen Geist und einer europäischen Brüderlichkeit genährt werden, um den Frieden in Europa und in der Welt zu erreichen, die mit Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 305 vom 04.09.1986 wurde die Rechtspersönlichkeit anerkannt.
Art. 2
Der italienische Verband alliierter Kämpfersie hat ihren Sitz in der Wohngemeinde des Landespräsidenten. Der Nationale Exekutivausschuss tagt am selben Sitz oder möglicherweise an dem vom Nationalen Präsidenten eingerichteten.
Art. 3
Die FIDCA ist überparteilich und unpolitisch und umrahmt die Kämpfer mit oder ohne Uniform, die lebhafte Erinnerungen an die Kämpfe für Freiheit und Demokratie haben. Es wird nicht aufgrund von Nationalität, Religion oder Rasse diskriminiert. Sie hat einen eminent moralischen Charakter. Sein Hauptzweck ist die Internationalisierung von Kampfwerten, die als Instrument des Friedens und der Zusammenarbeit zwischen den Völkern gedacht sind.
Der Italienische Verband der Alliierten Kämpfer möchte mit den ähnlichen Verbänden der europäischen Länder zusammenarbeiten, um die oben genannten Ziele in einem vereinten Europa zu erreichen. Die FIDCA hat auch den Zweck, die moralischen und materiellen Interessen der Mitglieder zu schützen. Um diese Zwecke zu erreichen, führt der Verband alle Aktivitäten durch, die insbesondere darauf abzielen:
·         das Gefühl des Vaterlandes durch die Teilnahme an allen Kampfereignissen von nationalem und internationalem Interesse und die spirituelle und kulturelle Erhebung wachzuhalten;
·         den Willen zur moralischen und materiellen Entwicklung zu fördern, und dies im Geiste der Brüderlichkeit und Solidarität;
·         Beziehungen zu anderen europäischen Nationen festigen, an Konferenzen und Kongressen teilnehmen und zusammenarbeiten, um neue Strukturen und neue Programme zu schaffen;
·         Mitglieder bei ihren eventuellen Bedürfnissen zu unterstützen und sie bestmöglich zu leiten;
·         Solidaritätsbindungen mit anderen Kampf- und Waffenverbänden, insbesondere auf Sektionsebene, umzusetzen.
TITEL II
GERECHTIGKEIT - SOZIALE ÜBUNGEN
Art. 4
Die finanziellen Mittel des Bundes sind versichert durch:
a) Sozialvermögen, gebildet durch den Vermögensfonds der Föderation, aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, das, aus welchem ​​Grund auch immer, sein Eigentum wird.
b) Verwaltungsfonds, der hauptsächlich aus den obligatorischen jährlichen Beiträgen besteht, die die Sektionen von den Mitgliedern einziehen werden, zusammen mit den freiwilligen Beiträgen von Einzelpersonen und öffentlichen und privaten Einrichtungen.
Art. 5
Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres werden vom Nationalen Exekutivkomitee (CEN) die Schlussbilanz und das Budget für das folgende Geschäftsjahr erstellt, die der Nationalversammlung bis zum 30. Juni des Folgejahres zur Genehmigung vorgelegt werden.
Wenn für dringende Bedürfnisse oder für außerordentliche Ausgaben, die nicht budgetiert sind, die nationale Präsidentschaft diese finanziellen Ausgaben nicht bewältigen kann, kann sie vorbehaltlich der Zustimmung des CEN mit einer Mehrheit von 2/3 (zwei Dritteln) auf die Hilfe von zurückgreifen die Sektionen, die nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Glättung dieser finanziellen Ausgaben eigenverantwortlich beizutragen haben. Dieser Appell muss absolut außergewöhnlicher Natur sein.
TITEL III
MITGLIEDER DES VERBANDES
Art. 6
Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in:
• Ehrenmitglieder
• Verdiente Mitglieder
• Effektive Mitglieder
• Zusätzliche Mitglieder
Die Ehrenmitglieder sind: Militärische und zivile Persönlichkeiten, die durch ihre Anwesenheit Prestige verliehen haben oder verleihen oder Werbeaktivitäten von Verbandsrang durchgeführt haben; die Militärs und Zivilisten der italienischen und alliierten Friedenskontingente, die in den verschiedenen Nationen der Welt operiert haben oder operieren.
Verdiente Mitglieder sind: diejenigen, die materielle Unterstützung geleistet haben oder leisten oder soziale Aktivitäten zugunsten der Sodalität durchführen. Sie erhalten spezielle Diplome und eine kostenlose Mitgliedskarte.
Die wirksamen Mitglieder sind: alle ehemaligen italienischen und ausländischen Kombattanten, die an einem Kriegsfeldzug der italienischen und alliierten Streitkräfte, am zivilen Widerstand und an parteiischen Militärformationen teilgenommen haben, die in Italien und den mit ihm verbündeten Nationen anerkannt sind.
·         Widerstandskämpfer, Patrioten, Deportierte, Zivil- und Militärpraktika;
·         Militärische und zivile Widerstandsgefangene, die gegenüber jeder einstweiligen Verfügung passiv blieben;
·         Frauen, die im Besitz von Militärdokumenten oder gleichwertigen Unterlagen sind oder aus Kriegsgründen verletzt wurden;
·         diejenigen, die in Spanien, in den Internationalen Brigaden oder in den Garibaldi-Formationen in Europa gekämpft haben, sowie diejenigen, die in verschiedenen Nationen und Kontinenten unter dem Befehl rechtmäßig gewählter Regierungen gekämpft haben oder autonom mit ihnen zusammengearbeitet haben.
Jeder, der mit der Qualifikation eines effektiven Mitglieds in die Föderation aufgenommen werden möchte, muss die Qualifikation eines ehemaligen Kombattanten nachweisen.
Die zusätzlichen Mitglieder sind: italienische Staatsbürger, Männer und Frauen, und Ausländer mit Wohnsitz in Italien, alle volljährig, die nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme als Vollmitglieder erfüllen, aber die in Art. 7. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder und können ohne Diskriminierung jede Position innerhalb der Föderation einnehmen.
Art. 7
Jene Personen, die das System der Gewalt, der Diktatur, des Entzugs der körperlichen Freiheit, des Denkens und Redens und die peinlich genau anerkannten Menschenrechte nicht abgelehnt haben, und diejenigen, die trotz Vorliegens der Voraussetzungen Verurteilungen gemäß den Bestimmungen der italienischen und ausländischen Gesetze erlitten haben .
Art. 8
Die Mitgliedschaftsberechtigung geht verloren:
a) durch Tod;
b) aufgrund von Rücktritt;
c) wegen Unwürdigkeit;
d) bei längerem Verzug;
e) durch Ausweisung.
Der Ausschluss kann nach Abschluss des vom Schiedsgericht verhängten Disziplinarverfahrens erfolgen.
Das ausgeschlossene Mitglied hat die Befugnis und das Recht, die Gründe für seinen Ausschluss zu erfahren, und kann innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim National Board of Arbitrators Berufung einlegen.
TITEL IV
Föderative Vereinsorganisation
Art. 9
Organe der Italienischen Föderation der Alliierten Kämpfer sind:
NATIONALE EINRICHTUNGEN
a) die Nationalversammlung der Mitglieder;
b) die nationale Präsidentschaft;
c) das Nationale Exekutivkomitee
d) der Nationale Rechnungshof;
e) das National Board of Auditors of Arbitrators;
PERIPHERIEORGANE
a)    Die Sektionsversammlung der Mitglieder;
b)   die Sektionspräsidentschaft;
c)    der Sektionsvorstand;
d)   der Sektionsrechnungshof;
e)    Das Sektionskollegium der Schiedsrichter;
f)     Die Gruppe der Patroninnen;
g)    Das Provinzialkomitee;
h)   Das Regionalkomitee.
TITEL V
NATIONALE VERSAMMLUNG DER MITGLIEDER
Art. 10
Die Versammlungen sind die souveränen Organe des Bundes und in ihnen manifestiert sich der Wille der Mitglieder, die allgemeinen Richtlinien des Bundes festzulegen.
Die Nationalversammlung der Mitglieder wird einberufen, wenn der Nationale Präsident es nach Anhörung des Nationalen Exekutivkomitees für angemessen hält, oder auf Antrag von Mitgliedern, die mindestens 1/5 (ein Fünftel) der Mitglieder vertreten, oder auf Antrag des CEN selbst mit einer Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der Mitglieder. Neben den Sektionsvorsitzenden oder deren Delegierten können auch Mitglieder teilnehmen.
Die Sektionsvorsitzenden oder ihre Delegierten sind stimmberechtigt, sofern die Sektionen über die an die Nationale Zentrale geschuldeten Beiträge für das Jahr vor dem Datum der Versammlung auf dem Laufenden sind, und für dasselbe Jahr werden die fälligen Stimmen gezählt: 1 (eine ) Stimme für jeweils 10 (zehn) registrierte und 1 (eine) Stimme für Bruchteile von 5 (fünf) plus 1 (eins) registrierter Personen.
Die Nationalversammlung der Sektionsdelegierten wählt alle drei Jahre in geheimer Wahl:
a) das Nationale Exekutivkomitee, bestehend aus 15 Mitgliedern;
b) der Nationale Rechnungshof (Rechnungsprüfer);
c) das Nationale Schiedsgericht.
Jeder Delegierte kann nur einen Proxy verwenden.
Art. 11
Die Außerordentlichen Versammlungen sind zuständig für Änderungen der Satzung und des Reglements, für Fusionen mit einem anderen Verband und für die Auflösung des Verbandes.
Die Beschlüsse müssen, um gültig zu sein, von mindestens 2/3 (zwei Drittel) der Anwesenden angenommen werden. An diesen Versammlungen muss ein Notar teilnehmen, der die entsprechenden Protokolle erstellen und unterzeichnen muss.
Die Einberufungen der Versammlungen werden vom Landesvorsitzenden an die Präsidien der Regionalausschüsse, an die Präsidien der Provinzausschüsse und an alle Sektionen unter Angabe der zu behandelnden Themen, des Ortes, des Tages und der Uhrzeit sowie der Angabe der ersten und zweiten Einberufung. Sitzungen sind beim ersten Aufruf gültig, wenn die Mehrheit der Einberufungsberechtigten anwesend ist, beim zweiten Aufruf unabhängig von der Zahl der Teilnehmer.
Art. 12
Die Mitgliederversammlung der Sektion besteht aus allen Mitgliedern der Sektion. Stimmberechtigt sind alle Personen, die mit dem Jahresbeitrag der Sektion vollberechtigt immatrikuliert sind.
Die Sektionsversammlung der Mitglieder wird in der Regel jährlich einberufen. Außerordentliche Sektionsversammlungen, wann immer der Vorsitzende der Sektion es für angebracht hält, bei wichtigen oder schwerwiegenden Ereignissen, nachdem er die Meinung des Vorstands gehört hat, oder wenn mindestens 1/5 (ein Fünftel) der Mitglieder darum bittet. In Sektionsversammlungen ist das Votum eindeutig und die Beschlüsse treten sofort in Kraft. In den Sektionsversammlungen werden die Themen des Vereinslebens der Sektion behandelt und der Bericht bzw. das Protokoll zur Information an das Bundespräsidium übermittelt.
Alle drei Jahre wählt die Versammlung in geheimer Wahl:
a) der neue Sektionsvorstand, bestehend aus mindestens 6 (sechs) bis höchstens 9 (neun) Mitgliedern;
b) die Teilprüfungskommission, in der Zahl von 3 (drei) ordentlichen und 2 (zwei) Stellvertretern;
c) das Sektionskollegium der Schiedsrichter im Verhältnis von 3 (drei) effektiven Mitgliedern und 2 (zwei) Stellvertretern;
d) der Delegierte, der die Sektion in den Nationalversammlungen vertritt.
Die Präsidenten der in der Provinz bestehenden Sektionen können das Provinzkomitee wählen. Die Präsidenten der in der Region bestehenden Provinzsektionen können das Regionalkomitee wählen.
TITEL VI
DER NATIONALE PRÄSIDENT
Art. 13
Der Bundespräsident leitet den Verband und vertritt ihn in allen Belangen, vor Dritten und vor Gericht. Ihm obliegt die Unterzeichnung der Sozialurkunden, die den Bund gegenüber Dritten binden.
Der Präsident überwacht die Umsetzung der Beschlüsse der Versammlung und des Nationalen Exekutivkomitees, trifft dringende Entscheidungen und berichtet sie dann dem Nationalen Exekutivrat.
In Fällen, in denen der nationale Präsident keine Notwendigkeit sieht, das CEN einzuberufen, kann er die Mitglieder desselben durch ein Referendum per Brief konsultieren und dabei die Themen und Maßnahmen angeben, zu denen er seine Meinung äußern soll (Zustimmung/Ablehnung), solange motiviert.
Die Mitglieder des CEN werden schriftlich antworten und können somit bestimmte Aktionen oder Maßnahmen des Präsidenten genehmigen.
Bei vorübergehender Abwesenheit oder Verhinderung wird der Landespräsident für einen Zeitraum von höchstens 6 (sechs) Monaten durch den stellvertretenden Vizepräsidenten ersetzt.
Art. 14
Das Nationale Exekutivkomitee (CEN) setzt sich aus 15 (fünfzehn) Mitgliedern zusammen, die von der Nationalen Delegiertenversammlung gewählt werden und aus ihrer Mitte den Nationalen Präsidenten wählen. Letztere ernennt wiederum auf der Grundlage der von jedem erhaltenen Stimmen und unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten eines jeden:
a) ein stellvertretender Vizepräsident;
b) drei nationale Vizepräsidenten;
c) ein nationaler Organisationssekretär;
d) ein nationaler stellvertretender Organisationssekretär;
e) ein nationaler Verwaltungssekretär;
f) Ein stellvertretender nationaler Verwaltungssekretär.
Der nationale Präsident beruft das CEN mindestens 2 (zwei) Mal im Jahr ein oder wann immer er es für notwendig erachtet oder wenn 1/3 (ein Drittel) seiner Mitglieder dies verlangen.
Das CEN trifft sich gemäß Art. 2 dieser Satzung.
Es obliegt dem CEN, das Leben der Föderation festzulegen, die Regeln für das Funktionieren der peripheren Organe festzulegen, die endgültigen und budgetären Budgets zu prüfen und zu genehmigen, die sozialen Quoten von Jahr zu Jahr festzulegen und den Beitrag zu leisten, den die Sektionen leisten müssen für jedes Mitglied des nationalen Präsidiums die Geschäftsordnung zu formulieren, um das Statut zu präzisieren und es in Bezug auf die Bedürfnisse zu aktualisieren.
Sorgen Sie für die Veröffentlichung der FIDCA-Zeitschrift direkt oder durch Ernennung eines oder mehrerer Mitglieder des CEN oder eines oder mehrerer Mitglieder, die für diese Aufgabe als kompetent erachtet werden.
Das CEN kann, wo es keine gibt, und bis zu ihrer Ernennung, anstelle der Regional- oder Provinzpräsidenten Mitglieder seiner Wahl für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben entsenden. Die Ernennung ist vorübergehend und in jedem Fall bis zur möglichen Ernennung dieser Präsidenten, falls sie vor Abschluss der Ernennung selbst erfolgt.
Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit (50 % plus eins) der bei den Versammlungen anwesenden oder durch einen Bevollmächtigten vertretenen Mitglieder erforderlich. Jeder Nationalrat kann nicht Inhaber von mehr als 1 (einer) Vollmacht sein. Das CEN kann einen Teil seiner Befugnisse an den nationalen Präsidenten delegieren, nur in Fällen absoluter Notwendigkeit, die mit einer Mehrheit von 2/3 (zwei Dritteln) der Anwesenden (anwesend oder durch einen Bevollmächtigten, schriftlich und dem Protokoll beigefügt) gefasst werden das Treffen).
Die Delegation ist befristet und darf 6 (sechs) Monate nicht überschreiten.
CEN-Sitzungen sind bei erster Einberufung gültig, wenn mindestens die Hälfte plus eines der amtierenden oder durch einen Bevollmächtigten vertretenen Mitglieder anwesend sind. Jedes CEN-Mitglied kann nicht Inhaber von mehr als 1 (einer) Vollmacht sein. Beim zweiten Anruf, unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder durch einen Vertreter anwesenden Teilnehmer. Bei der Abstimmung geht bei Stimmengleichheit die des Präsidenten vor.
Die Tätigkeit des CEN wird durch die Tätigkeit der folgenden Ämter ausgeübt:
1) ORGANISATION,
2) VERWALTUNG,
3) UNTERSTÜTZUNG,
4) DRUCKEN.
Das Organisationsbüro hat die Aufgabe:
·         Richtlinien und Ratschläge für die gute Leistung der FIDCA herauszugeben, sowohl auf nationaler, regionaler, provinzieller als auch auf Sektionsebene;
·         Stärkung der peripheren Gremien und Förderung der Einrichtung neuer Sektionen;
·         gegebenenfalls nationale, regionale oder lokale Veranstaltungen fördern und durchführen;
·         Organisation der Teilnahme an ausländischen Veranstaltungen, sofern von erheblicher Bedeutung;
·         für die Beseitigung von Hindernissen auf nationaler, regionaler, provinzieller oder Sektionsebene sorgen, die aus irgendeinem Grund bei der Organisation von Veranstaltungen oder anderweitig auftreten sollten.
Die Geschäftsstelle hat die Aufgabe:
·         die Geschäftsbücher zu führen;
·         Vorbereitung des Jahresabschlusses und der Rechnungslegungssituation, die dem CEN zur Genehmigung vorgelegt werden;
·         Aufrechterhaltung der Beziehungen zu den Regional- und Provinzsektionen für die korrekte Erstellung der Buchhaltungsunterlagen;
·         was auch immer notwendig ist, mit dem nationalen Präsidium und den Rechnungsprüfern in den Verwaltungs- und Rechnungsämtern zusammenzuarbeiten.
Die Assistenzstelle hat die Aufgabe:
·         Förderung und Pflege der Beziehungen zu öffentlichen und privaten Einrichtungen und Ämtern, um die Mitglieder sowohl moralisch als auch materiell in ihren Bedürfnissen zu unterstützen;
·         die Praktiken der Abgeordneten, die einen konkreten Antrag stellen, auch materiell auszuführen;
·         mit den Sektionen zusammenarbeiten, um die Akten der Mitglieder an die Körperschaften und Institutionen weiterzuleiten und zu unterstützen;
·         alles andere, was zur Unterstützung und Zusammenarbeit mit den Sektionen erforderlich ist.
Die Pressestelle hat die Aufgabe:
·         Vorbereitung und Veröffentlichung von für die FIDCA interessanten Artikeln auf allen Ebenen in der lokalen und nationalen Presse;
·         Vorbereitung der Verbandszeitschrift mit Vorbereitung und Kontrolle des zu veröffentlichenden Materials und dessen Versand;
·         alles tun, um unseren Verein auf nationaler, regionaler und provinzieller Ebene zu veranschaulichen und zu fördern, durch die Teilnahme an patriotischen Veranstaltungen, Gedenktagen, Ausstellungen und mehr. Die CEN-Einladung muss mindestens 10 Tage vor dem festgesetzten Termin übermittelt und von der Tagesordnung begleitet werden, damit sich die Teilnehmer auf die zu diskutierenden Themen vorbereiten können.
Art. 15
NATIONALER RECHNUNGSAUSSCHUSS
Der Nationalrat der Rechnungsprüfer hat die Aufgabe, die Wirtschafts- und Finanzführung zu kontrollieren, die Bücher der Gesellschaft, die Buchungsbelege und die Kassenführung zu prüfen und seine Stellungnahme zu den Jahresabschlüssen mit einem schriftlichen Bericht abzugeben.
Die Revisionsstelle kann an den Sitzungen der Organe teilnehmen und zu wichtigen Finanzangelegenheiten eingeladen werden.
NATIONALES COLLEGE VON PROBIVIRI
Das Nationale Schiedsgericht hat die Aufgabe, zu urteilen und Meinungen zu äußern, und verfügt über ein umfassendes Urteilsvermögen über die Ermittlungshandlungen, indem es die Maßnahmen erlässt, die es für angemessen hält, um die ihm vorgelegten Fälle umgehend zu definieren.
Das Urteil des National Board of Arbiters ist endgültig.
Fälle können sowohl von oben, dh von den verschiedenen Präsidentschaften, als auch von unten, dh von einzelnen Mitgliedern, eingereicht werden.
TITEL VII
EHRENPRÄSIDENTEN
Art. 16
Die National- und Sektionsversammlungen können unter den Mitgliedern, die sich im Verband verdient gemacht haben und dem Verband mit Engagement und hohem Verantwortungsbewusstsein gedient haben, einen Ehrenpräsidenten wählen.
Der Bundesehrenpräsident auf Lebenszeit kann nur im Einzelfall und aufgrund besonderer Verdienste ernannt werden.
Art. 17
Der stellvertretende Landesvizepräsident ersetzt den Landespräsidenten bei Bedarf und ist nur in der ordentlichen Verwaltung tätig. Bei nachgewiesener längerer Abwesenheit, Rücktritt, Tod oder endgültiger Verhinderung des Präsidenten tritt das CEN zur Wahl des neuen Präsidenten zusammen. Dies ist der Fall, wenn am Ende des Dreijahreszeitraums ab der letzten Kongressversammlung mehr als 1 (ein) Jahr übrig ist. Andernfalls bereitet der stellvertretende Vizepräsident, der weniger als 1 (ein) Jahr vor Ablauf der Versammlung fehlt, eine neue Kongressversammlung für die Wahl der statutarischen Organe vor und organisiert diese.
Die Entscheidungen des stellvertretenden Vizepräsidenten sind zu treffen, sobald er von der nachgewiesenen und festgestellten Verhinderung des amtierenden Präsidenten Kenntnis erlangt.
Die drei Nationalen Vizepräsidenten führen die ihnen vom Nationalen Präsidium oder vom CEN übertragenen Aufgaben aus und müssen sich für ihr Verhalten verantworten.
Art. 18
Die Nationalversammlung wird vom nationalen Präsidium alle drei Jahre einberufen oder wenn der CEN es aus nachgewiesenen und wichtigen Gründen mehrheitlich für angebracht hält, oder vom stellvertretenden Vizepräsidenten gemäß Artikel 16 oder von 2/3 (zwei Dritte) der Delegierten, die die Mitglieder vertreten, gemäß den Regeln des folgenden Artikels 20.
Die Sektionsvorsitzenden oder ihre Delegierten nehmen an der Versammlung teil, mit dem Recht auf 1 (eine) Stimme je 10 (zehn) Mitglieder und 1 (eine) Stimme bei mehr als 5 (fünf) verbleibenden Mitgliedern.
Die Versammlung berät über die allgemeinen Richtlinien des Bundes; gibt Stellungnahmen zu den Änderungen der Satzung und des Reglements ab, deren Zustimmung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in einer außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen muss; drückt Meinungen und Stimmen zu allen diskutierten Themen aus. Die Versammlung wird von einem von den Kongressabgeordneten zu Beginn der Versammlung gewählten Mitglied geleitet. Er leitet die Arbeiten, unterstützt von einem Sekretär und zwei von den Anwesenden vorgeschlagenen und ausgewählten Stimmenzählern.
Diese Personen dürfen nicht unter denen ausgewählt werden, die zur Wahl in die verschiedenen Ämter der Gesellschaft vorgeschlagen werden.
Der Präsident der Versammlung hat die Aufgabe, die Arbeit zu leiten, die Gültigkeit der Vollmachten zu prüfen, die Stimmzettel zu unterzeichnen, das Protokoll der Abstimmungsergebnisse zu erstellen, das von zwei Stimmenzählern gegengezeichnet werden muss, die Stimmzettel mit Stimmfehlern für ungültig zu erklären und nichtig und gilt nicht für die Wahleffekte und die Blanko-Effekte nach Rücksprache mit den Technischen Kommissaren.
Das Urteil des Präsidenten über die Nichtigkeit der Stimmzettel ist endgültig.
Stimmberechtigt sind die Vorsitzenden oder Delegierten der Sektionen, die mit den Beiträgen des Jahres vor dem Datum der Versammlung vollberechtigt sind: ein Datum, das auch für die Auszählung der jeder Sektion zustehenden Stimmen gilt.
Die Stichtagsregelung zum Vorjahr gilt natürlich nicht für die neu gegründeten Sektionen. Letztere müssen jedoch mit den Zahlungen für das laufende Jahr auf dem Laufenden sein und an das nationale Präsidium gezahlt werden.
Jegliche Beschwerden bezüglich des Abstimmungsergebnisses müssen innerhalb von 10 (zehn) Tagen ab dem Datum der Abstimmung eingereicht werden.
Die assoziierten Mitglieder können an der Versammlung teilnehmen und erhalten auf ordnungsgemäßen Antrag am Ende der Redebeiträge der Delegierten das Wort.
Art. 19
Die Versammlungen sind gültig konstituiert und beschließen mit der in Art. 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches, d. h. bei Anwesenheit der Hälfte plus eines der Mitglieder beim ersten Aufruf und unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beim zweiten Aufruf.
TITEL VIII
VON DELEGATIONEN
Art. 20
Provinzdelegationen in jenen Provinzen, die drei oder mehr Sektionen haben, können gebildet werden und somit Organe der FIDCA sein.
Die Präsidenten oder Sektionsdelegierten haben 1 (eine) Stimme für jeweils 10 (zehn) Mitglieder, plus 1 (eine) Stimme mit mehr als 5 (fünf) verbleibenden Stimmen.
Sie wählen die Provinzpräsidenten und diese den Präsidenten des Regionalkomitees.
Der Provinzpräsident ernennt einen engeren Ausschuss, der sich aus den Vorsitzenden der Sektionen zusammensetzt, und organisiert mit ihnen die Zeremonien und alles andere, was für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sektionen erforderlich ist. Er wird auch die Aufgabe haben, nur mit den Zivil- und Militärbehörden der Provinzen in Verbindung zu treten und die FIDCA bei den auf Provinzebene geförderten Zeremonien zu vertreten.
Das Regionalkomitee wird die gleichen Aufgaben im regionalen Kontext haben und die Provinzkomitees ersetzen.
Diese Ausschüsse sind Organe der FIDCA für organisatorische Zwecke. Für die Wahl des Regionalpräsidenten haben die Provinzpräsidenten 1 (eine) Stimme je 10 (zehn) Mitglieder plus 1 (eine) Stimme bei mehr als 5 (fünf) verbleibenden Stimmen.
Der Regionalpräsident hat nach Anhörung der Meinungen und Vorschläge der Provinzpräsidenten die Aufgabe, die Föderation als Ganzes den Zivil-, Militär- und Regierungsbehörden sowie den öffentlichen und privaten Körperschaften seiner eigenen Region vorzustellen.
Art. 21
Die Inhaber von Ämtern auf allen Ebenen, die während drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Personals, dem sie angehören, ungerechtfertigt abwesend sind, verlieren automatisch ihre Funktion.
Der Nationale Präsident und die Regional- und Provinzpräsidenten werden spezifische schriftliche Mitteilungen an die interessierten Parteien senden.
TITEL IX
FINANZIELLE MITTEL
Art. 22
Die Einnahmen der FIDCA bestehen aus den Unternehmensanteilen, dem Gewinn aus Veranstaltungen, jeder anderen Quelle, die zur Steigerung des Unternehmensvermögens beiträgt, und den Bestimmungen von Artikel 4 dieser Satzung.
Art. 23
Die Dauer der Föderation ist unbegrenzt. Die Auflösung wird von der außerordentlichen Hauptversammlung genehmigt, die einen Liquidator bestellt. Mindestens 2/3 (zwei Drittel) der Mitglieder müssen an dieser Versammlung teilnehmen. Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen des Verbandes durch den Liquidator an die Körperschaft gespendet, der der Verband letztendlich angeschlossen wird, oder an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die vom Liquidator ausgewählt wird.
Art. 24
DAME PATRONESS COMMITTEE
Die Patroninnen wählen ihren Präsidenten, der eng mit dem Präsidenten der Sektion zusammenarbeiten muss; er nimmt von Rechts wegen an den Sitzungen des Fachbereichsvorstands teil, wenn Themen behandelt werden, die die Fördertätigkeit des Ausschusses betreffen.
TITEL X
BESONDERE BESTIMMUNGEN DES ABSCHNITTS
Art. 25
Die Sektionen des Verbandes sind Körperschaften, die auf ihrem eigenen Territorium tätig und wirtschaftlich autonom sind. Sie haben die Pflicht, den Provinzvorstand über ihre besonderen Initiativen zu informieren. Ihre wichtigsten Aufgaben sind:
a) innerhalb des Monats April eines jeden Jahres für die Registrierung der Mitglieder sorgen;
b) Aktualisierung der Liste der Mitglieder, aufgeschlüsselt nach Kategorien;
c) dem nationalen Präsidium innerhalb desselben Monats die Liste mit den Namen und Adressen der vollberechtigten Mitglieder des Vorjahres zu übermitteln und die unbenutzten Briefmarken zurückzugeben;
d) der nationalen Präsidentschaft innerhalb des Monats Juni jedes Jahres die Beitragsstempel der vollberechtigten Mitglieder zusammen mit der Zahlung zuzusenden;
e) die im Ausland tätigen Sektionen können in besonderen Fällen und mit Genehmigung des nationalen Präsidenten oder des CEN die Zahlung der Briefmarken für Sektionsinterne Bedürfnisse und in ganz außergewöhnlicher Weise zurückhalten;
f) sich um die Sammlung und Aufbewahrung der Sitzungsprotokolle zu kümmern;
g) die Einnahmen- und Ausgabenkasse laufend führen;
h) die vom nationalen Präsidium erlassenen Bestimmungen einzuhalten, die nicht in der Satzung und in den Verordnungen enthalten sind.
Art. 26
Die Sektionen müssen ihre Verpflichtungen mit ihren eigenen finanziellen Ressourcen in Einklang bringen und darauf achten, keine Schuldensituationen zu schaffen. Im Falle einer Nichteinhaltung, die dem Ansehen des Verbandes schaden könnte, kann der Landespräsident in schwerwiegenden Fällen nach Anhörung der Sektions- und Landesschiedsrichter den Zessionar entlassen und erforderlichenfalls auch den Verband auflösen Sektionsvorstand.
Die Präsidenten der Sektionen mit Mitarbeitern, die in Distrikten, Weilern oder Städten derselben Provinz weit entfernt von der Zentrale leben, können Delegierte ernennen und ihnen einige assoziierte Ämter zuweisen.
TITEL XI
STREITIGKEITEN
Art. 27
Alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und zwischen ihnen und dem Verband oder über Gremien werden der Zuständigkeit des Kollegiums der Schiedsrichter unterbreitet, das ex bono et aequo und ohne Verfahrensformalitäten entscheidet.
Art. 28
FLAGGE DER FÖDERATION

.....OMISSIS.....
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